GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker Bundesverband e. V.
Satzung vom 07. 05. 2007
Satzung
§1 Name, Logo, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
„GIH Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker – Bundesverband e. V."
abgekürzt „GIH Bundesverband“.
(2) Er ist beim Amtsgericht Berlin im Registergericht Charlottenburg unter der Reg.-Nr. 95 VR 24 184
Nz eingetragen.
(3) Das Logo GIH und die Buchstabenfolge „GIH“ sind beim Deutschen Patent- und Markenamt als
Wort- und Bildmarke gesichert. Über die Verwendung kann der Vorstand eine eigene Richtlinie erlassen.
(4) Sitz des Vereines ist Berlin.
(5) Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Sofern im weiteren Text nur die männliche Form benutzt wird, stellt dies keine Diskriminierung
dar, sondern dient nur der besseren vereinfachten Darstellung.
(7) Der GIH-BV ist weltanschaulich und politisch neutral.
(8) Wenn im Rahmen dieser Satzung von Mitgliedern des Bundesverbandes die Rede ist, sind damit
die Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände bezeichnet. Diese wiederum haben einzelne Mitglieder,
die aber von dieser Satzung nicht direkt berührt sind. Der vereinfachten Darstellung wegen sind die
Mitglieder des Bundesverbandes in dieser Satzung als „BV-Mitglieder“ bezeichnet.
§2 Zweck und Aufgaben
Der GIH-Bundesverband versteht sich als Dachverband zur Interessenvertretung unabhängiger Gebäudeenergieberater.
Seine Ziele und Aufgaben sind:
(1) - Förderung von Energieeffizienz
- Einsatz von regenerativen Energien
- Nachhaltigkeit und integrale Planung in Baukonstruktion und Gebäudetechnik
- CO2-Reduzierung
- Umwelt- und Ressourcenschonung
- Bewusstsein für Energieeffizienz, Energieeinsparung, Ressourcenschonung und Nutzung der alternativen
Energie zu schaffen.
(2) Förderung unabhängiger neutraler und professioneller Energieberatung
(3) Zusammenarbeit mit Körperschaften, Verbänden und Vereinen, die sich mit Gebäuden, Gebäude-
und Anlagetechnik, Energie, Energieeffizienz, Energieberatung und Umweltschutz usw. befassen.
(4) Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Energieberatungswesen
(5) Umsetzung eines eigenen Qualitätssicherungssystems für Energieberatung und / oder Beteiligung
daran.
(6) Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen aus Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und
Gesellschaft mit dem Ziel Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung in der Praxis umzusetzen und
Erfahrungen aus der praktischen Anwendung in diesen Bereich hineinzutragen.
(7) Förderung der Kommunikation unter und in den BV-Mitgliedern.
(8) Er unterstützt seine Mitglieder bei der Umsetzung dieser Ziele.
(9) Der Bundesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse
dienen satzungsgemäßen Zielen. Es darf keine Person durch Ausgaben für vereinsfremde Zwecke
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(10) Die Mitglieder des Vorstandes, der Arbeitskreise und Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt.
Für nachgewiesene Auslagen und Fahrtkosten wird Ersatz geleistet. Den Vorstandsmitgliedern
sowie vom Vorstand beauftragten Mitgliedern kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenem Aufwand
eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
Abstimmungsvorlage Satzung MGV Kassel Seite 2 von 6
§3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen,
insbesondere eingetragene Vereine, deren Mitglieder qualifizierte Energieberater sind, die
im Bereich eines oder mehrerer Bundesländer oder sonst regional tätig sind. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme in den Bundesverband.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, Körperschaften und Gesellschaften,
welche die Ziele des GIH finanziell und / oder ideell unterstützen und fördern. Über die
Aufnahmekriterien kann der Vorstand eine eigene Richtlinie erlassen.
(3) Außerordentliche Mitglieder nach Abs. (2) können an Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen
ohne Abstimmungs- und Beschlussrecht teilnehmen.
(4) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Ablehnung Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmeentscheidung. Die Kündigungsfrist beträgt
drei Monate zum Jahresende. Sie muss schriftlich erfolgen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen und verlieren alle Rechte und Ansprüche.
(6) Die Mitgliedsvereine haften nicht für Verbindlichkeiten des Bundesverbandes. Der Bundesverband
haftet nicht für Verbindlichkeiten der Mitgliedsvereine.
(7) Der Bundesverband kann selbst Mitglied in anderen Verbänden oder Organisationen werden.
§4 Beiträge
(1) Die dem Bundesverband erwachsenden Kosten sind von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2) Der Beitrag für Mitglieder nach §3(1) wird jährlich nach der Zahl der Mitglieder des Mitgliedsverbandes
nach § 3 (1) mit Stichtag 31. 12. ermittelt. Der Mitgliederstand zum 31. 12. ist unaufgefordert
bis zum 15. Januar dem GIH BV mitzuteilen. Andernfalls wird zur Berechnung die Mitgliederzahl der
letzten Erhebung zzgl. einer 20%igen Steigerung herangezogen.
(3) Art und Höhe der Beiträge (außer Abs. 7) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Erfolgt
keine Änderung, gelten die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter.
(4) Die Mitgliederversammlung kann außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem nächsten Monat nach der Entscheidung
über den Aufnahmeantrag.
(6) Der Jahresbeitrag ist jeweils zu einem Viertel zum 1. Werktag eines Quartals fällig.
(7) Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder nach §3 (2) wird von dem Vorstand festgelegt.
§5 Organe
Die Organe sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Beirat
- Revisionskommission
§6 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form einer
Delegiertenversammlung statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einzelheiten der Delegation
regelt § 11 dieser Satzung.
(2) Die Delegierten der Mitgliedsvereine werden nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung der
Mitgliedsvereine von diesen gewählt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
- es die Interessen des Verbandes erfordern.
- sie vom Vorstand Bundesverband beschlossen wird.
Abstimmungsvorlage Satzung MGV Kassel Seite 3 von 6 - sie vom Beirat unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- es nach §37 BGB der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt (Berufung auf Verlangen einer Minderheit).
(4) Die Frist zur schriftlichen Einladung beträgt mindestens vier Wochen. Die Tagesordnung kann
zeitgleich, muss aber mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben, sofern in anderen Bereichen der Satzung
nichts anderes geregelt ist:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Abwahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionskommission
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge nach §4(3)
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über den Einspruch eines abgelehnten Mitgliedsantrages
- Auflösung des Verbandes
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung, die bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingehen,
sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge bedürfen dazu der Zustimmung
von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
(7) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden.
(8) Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse und
Abstimmungen erfolgen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen ist eine
Niederschrift anzufertigen. Mindestinhalt: Tag, Ort, Uhrzeit, Versammlungsleiter, Zahl der stimmberechtigten
und anwesenden Delegierten, Tagesordnung und Ergebnisse. Versammlungsleiter und
Protokollführer unterzeichnen das Protokoll und legen es der nächsten Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vor.
§7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Vorstand Finanzen (Schatzmeister)
- Vorstand Dokumentation (Schriftführer)
- Vorstand Technik und Weiterbildung
- Vorstand Presse und Öffentlichkeit
Jedes Vorstandsmitglied muss gleichzeitig einem BV-Mitglied angehören. Die Vorstandspositionen
dürfen außer in Fällen nach §7(5) nicht in Personalunion besetzt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils in einem eigenen Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln
gewählt. Es kann per Akklamation gewählt werden, wenn keiner widerspricht.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen JA- und NEINStimmen
maßgebend. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer betracht. Über die Wahlhandlung
ist eine Niederschrift anzufertigen.
(3) Die Vorstandschaft bleibt bis zum Abschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt vor Ablauf der Wahlperiode durch Amtsenthebung,
durch Rücktritt oder durch Tod. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Vorstandsmitglieder
können schriftlich unter Angabe von Gründen ihren Rücktritt erklären. Scheidet ein VorAbstimmungsvorlage
Satzung MGV Kassel Seite 4 von 6
standsmitglied aus seinem Verein oder Verband aus, ist es damit auch aus dem Bundesvorstand
ausgeschieden.
(5) Scheiden Vorstandsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung
eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Vom Ausscheiden bis zur Mitgliederversammlung
veranlasst der übrige Vorstand eine kommissarische Besetzung, die ausnahmsweise
auch in Personalunion ausgeübt werden kann.
(6) Der Vorstand kann jederzeit und auch zeitweise begrenzt Beisitzer und fachliche Berater in den
Vorstand berufen. Diese haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
(7) Eine Haftung des Bundesverbandes und seiner Organe für nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
verschuldete Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. Der Bundesverband haftet nicht für Pflichtverletzungen
und Verbindlichkeiten seiner Mitgliedsvereine.
§8 Aufgaben des Vorstandes
(1) Zuständigkeit des Vorstandes:
1. Vorsitzender
Er repräsentiert den Vorstand und den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber
Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und den Medien. Er hat den Vorsitz bei allen Sitzungen
und Versammlungen.
2. stellvertretender Vorsitzender
Ihm obliegen die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende kann einzelne
Aufgaben auf seinen Stellvertreter auf Zeit oder auf Dauer übertragen.
3. Vorstand Finanzen
Er ist für die Rechnungslegung und alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig. Ihm obliegt
die Verwaltung der Kassenbestände und Kontenführung. Er hat jährlich einen Haushaltsplan
und einen Rechenschaftsbericht (Kassenbericht) zu erstellen.
4. Vorstand Dokumentation
Er führt Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und über die Mitgliederversammlungen. Er unterstützt
den Vorstand bei der internen und externen Kommunikation.
5. Vorstand Technik und Fortbildung
Er ist verantwortlich für die Aktivitäten in den Bereichen Qualitätssicherung, Aus- Fort- und Weiterbildung.
6. Vorstand Presse und Öffentlichkeit
Er ist verantwortlich für die Aktivitäten in den Bereichen Marketing, Public Relation und Internet zur
Innen- und Außendarstellung sowie für die Kontaktpflege zu den Medien. Er ist zuständig für das Erscheinungsbild
und dessen Übereinstimmung mit den Zielen des GIH.
(2) Aufgaben des Vorstandes:
- Verfolgen der Verbandsziele und Entwicklung von Zukunftsstrategien
- Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- Durch- und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erledigung der laufenden Geschäfte
- Vertretung des Verbandes nach außen gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber
Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Medien. - Festlegung der Beiträge für außerordentliche Mitglieder nach §3(2).
(3) Beschlussfähigkeit
1. Zur Vorstandsitzung ist eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Stimmen alle Vorstandsmitglieder
zu, kann von den Fristbindungen abgesehen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Einladung mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
3. Vorstandsentscheidungen müssen mehrheitlich erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung
zu wiederholen.
(4) Der Bundesverband wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes
vertreten, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Beirat
Abstimmungsvorlage Satzung MGV Kassel Seite 5 von 6
(1) Der Beirat berät den Bundesvorstand. Er hat die Aufgabe, die Kommunikation zwischen Bundesvorstand
und Mitgliedsverbänden zu gewährleisten.
(2) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden oder einem ständigen Vertreter der Mitgliedsverbände.
Ein Mitglied des Bundesvorstandes soll nicht gleichzeitig Mitglied des Beirates sein.
(3) Der Bundesvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Einladung des Beirates an
der Sitzung ohne Stimmrecht teilnehmen. Über die Sitzung des Beirates ist eine Niederschrift anzufertigen,
welche dem Bundesvorstand innerhalb von vier Wochen zuzuleiten ist.
(4) Er tagt mindestens zweimal im Jahr. Er kann eigene Arbeitskreise bilden.
(5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser ist für die Kommunikation mit dem Vorstand
verantwortlich.
(6) Die Mitglieder des Beirates verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Nachweisbare Auslagen können
ganz oder teilweise erstattet werden.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§10 Revisionskommission
(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei gleichberechtigte Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren.
(2) Die Kassenprüfung wird von mindestens zwei Revisoren durchgeführt.
§11 Wahl- und Stimmrecht
(1) Die Mitglieder der Mitgliedsvereine des Bundesverbandes werden bei der Mitgliederversammlung
durch maximal 50 Delegierte vertreten.
(2) Der Berechnungsmodus verteilt die Delegierten wie folgt auf die Mitgliedsvereine:
- Die Summe aller Mitglieder der Mitgliedsvereine dividiert durch 50 ergibt die Schlüsselzahl (Ausnahme
siehe Abs. (3)). - Die Mitgliederzahl eines jeden Mitgliedsvereines dividiert durch die Schlüsselzahl ergibt die Anzahl
seiner Delegierten. - Diese Zahl wird mathematisch gerundet.
- Ergebnisse kleiner „1“ werden immer auf „1“ aufgerundet, damit jeder Mitgliedsverein durch mindestens
einen Delegierten vertreten ist. Dadurch können Überhangmandate entstehen.
(3) Ist die Summe aller Mitglieder der Mitgliedsvereine so gering, dass sich daraus eine Schlüsselzahl
20 oder kleiner errechnet, werden die Delegierten wie folgt berechnet:
Jeder Mitgliedsverein hat mindestens einen Delegierten. Hat der Mitgliedsverein mehr als 40 Mitglieder,
so entfallen auf je 40 Mitglieder und bei einer durch 40 nicht teilbaren Zahl auch auf den Rest je
ein weiterer Delegierter.
(4) Die Mitgliedermeldung erfolgt zu den Stichtagen 31. 12. und 30. 6. eines jeden Jahres. Der Delegiertenberechnung
liegt die jüngste Erhebung zugrunde.
(5) Eine Übertragung des Stimmrechts auf einen anderen Delegierten oder Anwesenden ist nicht zulässig.
Die Delegierten müssen nicht einheitlich abstimmen.
(6) In der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Delegierten nach §3(1) wahl- und stimmberechtigt.
Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes sollen nicht gleichzeitig Delegierte sein.
§12 Arbeitskreise
(1) Der Bundesverband kann für bestimmte Angelegenheiten Arbeitskreise und Projektgruppen einrichten,
die zeitlich und thematisch begrenzt tätig sein können.
(2) Die Arbeitskreise werden von Mitgliedern des Bundesvorstandes geleitet, die auch dem Vorstand
berichten. Die Mitglieder der AK müssen nicht den Vorständen der Mitgliedsvereine angehören.
(3) Die Mitglieder der Arbeitskreise verwalten ihr Amt als Ehrenamt. Nachweisbare Auslagen können
ganz oder teilweise erstattet werden.
§13 Ehrungen
(1) Der Bundesverband kann Mitglieder, Verbände, Firmen oder Einzelpersonen, die sich um den
GIH und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, mit einer Ehrenmitgliedschaft auszeichnen.
Diese schließt die aktive Mitarbeit nicht aus.
Abstimmungsvorlage Satzung MGV Kassel Seite 6 von 6
(2) Ehrenmitglieder können an Mitgliederversammlungen ohne Abstimmungs- und Beschlussrecht
beratend teilnehmen.
(3) Über Ehrungen und Auszeichnungen beschließt der Vorstand.
§14 Geschäftsstelle
(1) Der GIH-BV kann eine Geschäftsstelle einrichten. Ein Geschäftsführer kann bestellt werden, der
nach näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen hat. Er ist dem Vorstand
für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter
seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
(2) Ist kein Geschäftsführer bestellt, obliegt die Geschäftsführung dem Vorstand.
§15 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Die Auflösung muss mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erfolgen. Ist die Versammlung
nicht beschlussfähig, muss innerhalb von einem Monat eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, die dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks wird mit dem Vereinsvermögen wie folgt verfahren:
- Es ist zunächst zur Begleichung von Verbindlichkeiten zu verwenden.
- Wird nach der rechtsgültigen Auflösung des Vereines ein Nachfolgeverein gegründet, fällt das Vermögen diesem neuen Verein zu.
- Wird kein Nachfolgeverein gegründet, fällt das Vermögen der Stiftung Begabtenförderung im Handwerk e.V. zu. Soweit diese Stiftung im Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr existiert, fällt das Vereinsvermögen an den Rechtsnachfolger der Stiftung.
§16 Inkrafttreten
Mit Inkraftsetzung dieser Satzung verlieren die Satzung vom 19. 12. 2003 sowie die Geschäftsordnung
vom 25. 2. 2005 ihre Gültigkeit.
Die Satzung wurde am 7. 5. 2007 der Mitgliederversammlung des GIH Bundesverbandes in einem
eigenen Tagesordnungspunkt vorgelegt, von ihr diskutiert und genehmigt. Sie tritt mit dem Tag der
Eintragung beim Registergericht Berlin in Kraft.
Kassel, den 7. Mai 2007
| ………………….…….. ……………….…….. Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende |
………………….…….. ……………….…….. Vorstand Finanzen Vorstand Dokumentation |


